Wissenswertes zur Patientenvefügung
Patientenverfügung - was ist das eigentlich?
Eine Patientenverfügung ist die schriftliche persönliche Erklärung, die nur dann gilt, wenn der Erklärende als Patient sich nicht oder nicht mehr sich selbst äußern kann, z. B. im Endstadium einer chronischer Erkrankung, aber auch z. B. nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall im künstlichen Koma oder bei längerer Bewusstlosigkeit. Solange ein Patient sich noch selbst äußern kann, und sei es auch nur durch Gesten oder Augenkontakt, gilt die früher errichtete Patientenverfügung nur ergänzend.

Was kann in einer Patientenverfügung geregelt werden?
In einer Patientenverfügung kann grundsätzlich alles geregelt werden, was gesetzlich zulässig ist. So kann geregelt werden, welche Therapien nicht erfolgen sollen oder wann Therapiemaßnahmen abgebrochen werden sollen.

Muss ich zum Notar, um eine Patientenverfügung zu errichten?
Eine Patientenverfügung kann jeder ohne Beratung und Hilfe errichten, sie muss nur selbst unterzeichnet werden. Um deren Wirksamkeit zu sichern, empfiehlt es sich aber immer, bei der Errichtung einer Patientenverfügung sich durch einen oder mehrere fachkundige Berater unterstützen zu lassen. Solche Berater können z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Notare sein.

Ich habe da ein Formular gefunden, das ich einfach unterschreiben kann. Reicht das aus?
Im Regelfall nicht. Eine wirksame Patientenverfügung muss erkennen lassen, dass sie den persönlichen Willen des Patienten wiedergibt und dass die einzelnen Entscheidungen in der Verfügung bewusst getroffen sind. Außerdem sollten die einzelnen Entscheidungen in der Patientenverfügung, klar, widerspruchsfrei und rechtlich möglich sein. Das kann nur durch kompetente Beratung gesichert werden.

Ich habe doch meinen Arzt und meine Angehörigen. Die werden schon das Richtige tun, oder?
Entscheidungen in lebensbedrohlichen Situationen oder unmittelbar vor dem Tod eines lieben Menschen sind für jeden belastend, auch für den Arzt. Besonders aber für Angehörige, die neben dem Schock über die plötzliche Erkrankung auch noch den Zwang zur Entscheidung haben, weil sie gefragt werden. Da ist es immer hilfreich zu wissen, was der Patient gewollt hätte, wenn er noch selbst entscheiden könnte, denn meist wird vorher über solche Situationen nicht gesprochen.

Ist es wirksam, wenn ich mich in meiner Patientenverfügung zur Organspende entscheide?
Jeder, der mit einer Patientenverfügung die Verantwortung für sich selbst übernimmt, sollte in der Patientenverfügung auch eine Entscheidung zur Organspende treffen. Er sollte auch darauf achten, dass diese Entscheidung nicht im Widerspruch zum eigenen Organspendeausweis und zu den übrigen Regelungen der Patientenverfügung steht. So kann eine Organspende nur dann erfolgen, wenn nach dem Hirntod der Kreislauf des Spenders durch künstliche Beatmung aufrechterhalten wird. Wer sich in seiner Patientenverfügung gegen die künstliche Ernährung und die künstliche Flüssigkeitszufuhr entscheidet, schließt die Organspende nach seinem Tode aus.

Warum muss ich mich trotz Organspendeausweis in meiner Patientenverfügung zur Organspende äußern?
Der Organspendeausweis ist natürlich auch ohne Patientenverfügung wirksam. Ist aber eine Patientenverfügung vorhanden und enthält diese Entscheidungen, die eine Organspende ausschließen (z. B. Einstellung der Flüssigkeitszufuhr), so wird die Zustimmung zur Organspende im Organspendeausweis praktisch nutzlos, weil die Patientenverfügung immer vorgeht, wenn in der Patientenverfügung nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird.

Kann ich Patientenverfügung und Organspendeerklärung auch im Testament abgeben?
Das ist sinnlos, da das Testament erst lange Zeit nach dem Tod des Patienten eröffnet wird. Dann ist es zu spät.

Wie kann ich mich weiter informieren?
Das Bundesministerium für Justiz hat eine gute und informative Broschüre dazu herausgegeben, die unter dem Titel "Patientenverfügung" beim Publikationsservice der Bundesregierung, Postfach 481009, 18132 Rostock schriftlich bestellt werden kann. Die Broschüre kostet nichts. Telefonische Bestellungen werden unter 0180-5778090 entgegen genommen. Im Internet kann die Broschüre unter

Bundesministerium der Justiz
http://www.bmj.de

unmittelbar heruntergeladen oder bestellt werden.


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